Gesetze
Jugendordnungen und Mitbestimmungsgesetze:
- Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (§47 ff)
- Europa-Rat für Jugendfragen, Empfehlung
- Jugendordnung der Evang. Luth. Kirche Nordelbien
- Die völkerrechtliche Stütze der Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Die Vertragsstaaten – zu denen auch Deutschland gehört – sichern in Artikel 12 dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung frei zu äußern, wann immer es um die Angelegenheiten des Kindes geht. Zudem verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen.
- Auch in Deutschland steht die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf festem gesetzlichem Boden. Das Kinder- und Jugendhilferecht berücksichtigt die Einbindung junger Menschen bei der Gestaltung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Das sind zum Beispiel die Jugendarbeitsangebote vor Ort. Das Gesetz schreibt verpflichtend vor, „Kinder und Jugendliche (…) entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen“ (§ 8 Abs. 1 SGB VIII). Zudem sind ihre „wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis (…) zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten (…) zu berücksichtigen“ (§ 9 Abs. 2 SGB VIII). Dieser Punkt betrifft vor allem auch den Umgang mit Geldern und Ressourcen, oder, wie es juristisch korrekt heißt, bei der Hilfeplanung (siehe § 36 Abs. 1 SGB VIII). Das Gesetz schreibt vor: „Schon bei der bedarfsorientierten Planung von Maßnahmen sind junge Menschen zu beteiligen“ (§ 80 Abs.1 Ziffer 2 SGB VIII).